Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister
Der Kfz-Meister war jedoch im maßgeblichen Zeitraum nur für den Kläger tätig, er hatte beim Kläger im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Entscheidungsrelevant war jedoch, dass der betreffende in den Betrieb des Klägers eingegliedert war. Dies war durch die täglichen Absprachen und Abstimmungen deutlich zum Vorschein gekommen.
Noch dazu wurde im Anschluss nahtlos eine Beschäftigung als Arbeitnehmer durchgeführt. Das Sozialgericht kam zum Ergebnis, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegeben war.
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