Tätigkeit als Kraftfahrzeugmeister

Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgericht Stuttgart handelt es sich bei der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmeisters, der nicht im eigenen Betrieb arbeitet, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der Kläger hatte im Urteilsfall für den Auftrag bei einem Dritten eigenes Werkzeug eingesetzt. Es gab auch keine konkreten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Ausführung der Tätigkeit, Urlaubsvergütung oder Entgeltfortzahlung war nicht vereinbart worden.

Der Kfz-Meister war jedoch im maßgeblichen Zeitraum nur für den Kläger tätig, er hatte beim Kläger im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Entscheidungsrelevant war jedoch, dass der betreffende in den Betrieb des Klägers eingegliedert war. Dies war durch die täglichen Absprachen und Abstimmungen deutlich zum Vorschein gekommen.

Noch dazu wurde im Anschluss nahtlos eine Beschäftigung als Arbeitnehmer durchgeführt. Das Sozialgericht kam zum Ergebnis, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegeben war.

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