Studium – vorweggenommene Werbungskosten

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2016 (1 K 169/15) befasste sich mit der Abziehbarkeit von vorweggenommenen Werbungskosten aufgrund eines Studiums. Im Urteilsfall ging es um Kosten für eine Unterkunft am Studienort, welche von einem Dritten, nämlich dem Vater der Klägerin, getragen worden sind. Dabei hat das Gericht die vom Vater getätigten Aufwendungen für eine Maklerprovision bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten berücksichtigt. Dagegen wurden die weiteren Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung und der Garage nicht als Werbungskosten anerkannt. Bei dem Studium handelte es sich nicht um ein Fernstudium. Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde zugelassen.

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