Studienkosten doch als Werbungskosten?

Durch eine Pressemitteilung vom 05.11.2014 wurde bekannt gegeben, dass ein Musterverfahren diesbezüglich nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung werden derzeit nur als Sonderausgaben begrenzt zum Abzug zugelassen. Durch den Abzug als Werbungskosten kann eine unbeschränkte Berücksichtigung erfolgen und auch zu einem Verlustabzugspotential führen. Möglicherweise könnte jedoch ein positives Urteil nur für Jahre bis 2014 zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber arbeitet parallel dazu an einer Neudefinition der Erstausbildung.

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