Streuwerbeartikel sind keine Geschenke

Streuwerbeartikel sind keine Zuwendungen, deshalb sind die Aufwendungen hierfür unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Im Zusammenhang mit der Pauschalversteuerung von Geschenken, die auch bis 35,00 EUR ggf. mit der Pauschalsteuer von 30 % zu versehen sind, kann nach einer Vereinfachungsregelung bei einem Betrag bis zu 10,00 EUR von Werbeaufwendungen und damit Streuwerbeartikeln ausgegangen werden.

Ob diese Vereinfachung auch in anderen Bereichen zur Abgrenzung übernommen wird, bleibt abzuwarten. Für die Unterscheidung wird die Einrichtung unterschiedlicher Aufwandskonten empfohlen (die zum einen die Streuwerbeartikel zum anderen Geschenke erfassen). Analog zur Behandlung von Geschenken bis zu 35,00 EUR kann auch bei der 10,00 EUR-Vereinfachungsregelung von einem Nettobetrag ausgegangen werden, wenn eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

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