Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen


Mit Schreiben vom 11.03.2010 schließt die Finanzverwaltung einige Unternehmer infolge ihrer Umsatzarten von der Steuerschuldnerschaft aus. Dies sind z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern. Die Steuerschuldnerschaft gilt nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger) sind nicht Steuerschuldner, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt.

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