Steuersatz bei Lieferungen von Pflanzen und Einpflanzen

Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die Lieferungen der Pflanzen und das Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein (BFH vom 25.06.2009, entgegen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004). Damit ist für die Lieferung der Pflanzen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, soweit sich aus der Anlage zum UStG ein dort bezeichneter Gegenstand ergibt. Das Einpflanzen unterliegt als Dienstleistung der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19% USt. Im Urteilsfall nahmen nur etwa bei 20 % der Pflanzenverkäufe die Kunden auch die Dienstleistung des Einpflanzens in Anspruch.

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