Steuerpflicht zu Erstattungspflicht


Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Nach einem Urteil des BFH vom 15.02.2012 kann damit die geänderte BFH-Rechtsprechung bei der Einkommensteuer nicht auf Kapitalgesellschaften übertragen werden. Die Festsetzung von auf Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen unterliegt nicht der Einkommensteuer. Da jedoch Kapitalgesellschaften nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, ist diese Rechtsauffassung nicht auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften anzuwenden.

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