Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Nach einer Grundsatzentscheidung des BFH steht nun fest, dass die Erstattungszinsen als steuerbare Einnahmen im Rahmen der Kapitalerträge erfasst werden müssen. Es liegt insofern auch kein echtes Rückwirkungsverbot bei der Anwendungsregelung vor, die bei noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen bereits zur Wirkung kam. Ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht ist aus Sicht des BFH nicht erkennbar.

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