Steuerliche Umzugskosten
Das BMF weist im Schreiben vom 11.10.2010 darauf hin, dass sich die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen rückwirkend ab 01.01.2010 geändert haben. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach dem Bundesumzugskostengesetz maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2010 = 1.603 EUR. Der Pauschbetrag für sonstige Auslagen beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2010 = 1.271 EUR, für Ledige bei Beendigung des Umzuges ab 01.01.2010 = 636 EUR. Der Pauschbetrag erhöht sich für bestimmte Personen mit Ausnahme des Ehegatten zum 01.01.2010 um 280 EUR.
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