Steuerliche Berücksichtigung von Kur-Aufwendungen
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 17 K 3411/08 E) können Aufwendungen für Kuren ausnahmsweise aufgrund eines nachträglich erstellen Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden. Dabei müssen jedoch dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zugrundeliegen, aufgrund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme sicher beurteilt werden kann. Aus dem Attest muss sich ergeben, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war.
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