Steuerfreie Grundstücksentnahme

Im Falle einer Entnahme des Grundstücks aus dem Unternehmen ist die Steuerbefreiung anwendbar. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 22.09.2008 wird damit die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung aufgehoben, nach der seit 01.07.2004 die Entnahme steuerpflichtig gestellt war. Im Vorgriff auf die Entscheidung des EuGH, bei dem ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland diesbezüglich eingeleitet wurde, kann deshalb in allen noch offenen Fällen auf die Steuerbefreiung zurückgegriffen werden. Dies ist besonders für die sog. Seeling-Fälle interessant, die trotz Versteuerung einer zehnjährigen unentgeltlichen Wertabgabe bei Entnahme zur Umsatzsteuerpflicht führten. Nun kann auch ohne Gestaltung einer Lieferung bei der Entnahme steuerfrei verfahren werden.

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