Steuererklärung: Krankheitskosten


Der Bundesfinanzhof hat sich in verschiedenen Urteilen positiv zur Absetzbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geäußert. Danach sind z. B. Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als Krankheitskosten abziehbar, wenn die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Es ist nicht mehr zwingend, dass vor Beginn der Behandlung ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest eingeholt wird. Zur Geltendmachung von Krankheitskosten kann ein Nachweis auch noch später geführt werden. Auch wenn die Abzugsmöglichkeiten der Kosten für Krankheit durch die Rechtsprechung verbessert wurden, bleibt es weiterhin dabei, dass die jeweilige Behandlung der Erkrankung durch Personen vorgenommen wird, die keine Zulassung zur Ausübung eines Heilkundeberufs haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme der Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist und es keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gibt.

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