Statusfeststellung auch für Kinder des Inhabers

Seit Anfang des Jahres hat der Gesetzgeber das Statusfeststellungsverfahren auf mitarbeitende Angehörige ausgedehnt. Arbeitgeber müssen deren Versicherungspflicht nach den gleichen Grundsätzen prüfen, die sie auch bei den übrigen Mitarbeitern anwenden. Da Angehörige oft lediglich auf familiärer Basis im Unternehmen mitarbeiten, wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens geprüft, ob es sich überhaupt um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies gilt auch für mitarbeitende Kinder, adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel, nicht jedoch für Stief- und Pflegekinder. Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit ist an eine solche Entscheidung gebunden, deshalb kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zumindest nicht am fehlenden Beschäftigungsverhältnis scheitern.

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