ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, Fahrtkostenabzug ohne Entfernungsgrenze

Mit einem neuen Urteil vom 18.12.2008 hat der Bundesfinanzhof erneut darauf hingewiesen, dass Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitstätten ab dem ersten km in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die frühere Rechtsprechung der wechselnden Tätigkeitsstätte zur Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten bis zur 30 km-Grenze ist überholt. In den neuen LSTR 2008 ist die Regelung zur 30 km – Grenze nicht mehr enthalten. Die Finanzverwaltung hat sich somit offenbar zwischenzeitlich dieser Rechtsauffassung anschlossen. Offene Bescheide können somit nunmehr geändert werden.

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