Sprachkurs im Ausland
Die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an (BFH vom 24.02.2011). Liegt einer Sprachreise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen. Die Aufteilung kann aber auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter als im Inland zu erlernen sein wird. Andererseits darf bei Sprachreisen der touristische Wert des Aufenthaltsorts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtstreit an das FG zurück.