Sportlehrer: Skier als Werbungskosten

Der Abzug von Aufwendungen für Sportkleidung- und ausstattung setzt grundsätzlich bei einem angestellten Sportlehrer den entsprechenden Einsatz derartiger Anschaffungen im Unterricht voraus. Nach einem Urteil des FG Saarland vom 09.07.2008 muss ferner nachgewiesen werden, dass die angeschafften Gegenstände und Unterrichtsmaterialien zeitnah im Unterricht oder in einer Sportfreizeit mit Schülern zum Einsatz kommt.

So mussten im Urteilsfall die angeschafften Skier als zeitnahe Anschaffung für den bevorstehenden Skiausflug mit Schülern nachgewiesen werden. HINWEIS: Bei Gegenständen, die nur sekundär den Lehrerzwecken dienlich sind, muss ggf. die Anschaffung doppelt nachgewiesen werden, d.h. identische Gegenstände sind sowohl für den Privatgebrauch als auch zum anderen für den Einsatz im Unterricht vorhanden.

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