Spekulationsbesteuerung in 1999 zweifelhaft

Das FG Münster hält die Besteuerung einer Veräußerung des noch nicht fertiggestellten Gebäudes für verfassungswidrig, soweit Verträge erfasst werden, die noch vor dem 22.12.1999 abgeschlossen wurden. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb von 10 Jahren ist grundsätzlich nach § 23 EStG steuerpflichtig. Dabei sind auch die errichteten Gebäude mit einzubeziehen. In der alten gesetzlichen Fassung mussten die Gebäude nur in die Steuerpflicht einbezogen werden, wenn diese bereits fertiggestellt waren. Insofern wurde im Streitfall ein Kläger mit der Versteuerung belastet. Er hatte das Grundstück noch zum Zeitpunkt der alten Gesetzeslage erworben (1998) und mit Gültigkeit der neuen Rechtslage mit einem unfertigen Gebäude wieder verkauft.

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