Sonderregelung für Reisebüros

Der EuGH hat in einer Pressemitteilung vom 26.09.2013 zu verschiedenen Urteilen bekanntgegeben, wie die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros tatsächlich in den verschiedenen Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Die sog. Margenbesteuerung ist danach nicht nur anwendbar, wenn ein Verkauf an Reisende stattfindet, sondern auch beim Verkauf an jeden Kunden. Damit wurden acht Mitgliedstaaten in der Anwendung entgegenstehender Anwendung zur Vorgabe in der Mehrwertsteuerrichtlinie geprüft. Polen, die Tschechische Republik, Italien, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal wurden in ihrer Rechtsanwendung bestätigt. Bei Spanien wurde der Klage der Kommission teilweise stattgegeben. Dies wurde u. a. auch damit begründet, dass Spanien den Ausweis eines Mehrwertsteuersatzes trotz Anwendung der Sonderregelung zugelassen hatte. Dies ist nicht die Vorgabe der EU-weit geltenden Bestimmungen.

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