Sonderabschreibungen bei Einkünfteerzielungsabsicht
Geltend gemachte Sonderabschreibungen (im Urteil des BFH vom 25.06.2009 nach Fördergebietsgesetz) sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit vollständig abgeschrieben werden. Als Grundsatz hebt der BFH hervor, dass Sonderabschreibungen in eine auf wenige Jahre befristete Prognose einzubeziehen sind. Die Sonderabschreibungen ziehen nur die steuerlichen Wirkungen der Abschreibung nach vorne mit dem Charakter einer Steuerstundung. Dieser Vorteil wird in späteren Zeiträumen aber ausgeglichen. Im Urteilsfall war eine befristete Totalüberschussprognose mit 10 Jahren zu erstellen.
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