Seniorenresidenz – Haushaltsnahe Dienstleistungen

Mit Urteil vom 03.09.2015, Az.: VI R 18/14, hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes die Einkommensteuer ermäßigen können. Durch die Rufbereitschaft ist sichergestellt, dass der Bewohner im Bereich seines Haushalts, im Notfall Hilfe erhalten würde, welche normalerweise durch in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige erledigt wird. Somit handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

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