Selbst getragene Krankheitskosten

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.01.2016 (Az. 6 K 864/15) dem Kläger die Anerkennung von selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben verwehrt. Dieser war privat versichert und bezahlte einen Teil seiner Krankheitskosten selbst, um von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese machte er als Sonderausgaben geltend.

Durch das Finanzamt wurden die Versicherungsbeiträge um die erhaltenen Erstattungen gekürzt, die selbst getragenen Krankheitskosten wurden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung des Finanzamtes, denn nach den gesetzlichen Vorgaben sind diese Kosten den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen.

Ferner war die Berücksichtigung der selbst getragenen Kosten nicht möglich, da die zumutbare Eigenbelastung überschritten war. Mitteilung FG Baden-Württemberg vom 10.10.2016, Revision beim BFH wurde eingelegt (BFH – Az. X R 3/16).

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