Selbst getragene Benzinkosten

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass selbst getragene Benzinkosten eines Außendienstmitarbeiters als Werbungskosten abziehbar sind. Die für den an ihn überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen sind nach Meinung des Gerichtes auch bei Ansatz der 1-Prozent-Regelung steuerlich geltend zu machen. Der Kläger setzte die gesamten selbst getragenen Benzinkosten in seiner Steuererklärung an. Die Aufwendungen sind nach Meinung des Gerichtes auch nicht in beruflich und privat aufzuteilen. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH zugelassen.

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