Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

Nach der aktualisierten Rechtsauffassung des BFH können Schuldzinsen auch dann noch berücksichtigt werden, wenn das Vermietungsobjekt nicht mehr vorhanden ist (nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung). In einem weiteren Urteil wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vermietungsabsicht bis zum Verkauf des Objektes bestanden haben muss. Ist es wie im Urteilsfall offensichtlich, dass die Vermietungsabsicht aufgegeben war, können keine Werbungskosten mehr ab diesem Zeitpunkt zum Ansatz kommen. Der Kläger hatte wegen mangelnder Rentabilität die Vermietung der Ferienwohnungen aufgegeben und gleichzeitig den Verkauf des Gesamtobjektes angestrebt.

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