Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

Der EuGH wurde zur Frage angerufen, inwieweit ein Logistikdienstleister die Einfuhrumsatzsteuer für wiederausgeführte Drittlandsware schuldet. In den betreffenden Verfahren haben Logistikdienstleister für deren Auftraggeber Ware transportiert oder gelagert. Die Ware stammte aus dem Drittland und wurde wieder aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgeführt. Neben dem Einfuhrzoll wurden die Kläger auch noch mit Einfuhrumsatzsteuer belastet, die jedoch mangels Voraussetzungen von denen nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Kläger sehen eine ungerechtfertigte Mehrfachbelastung darin, was nun dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt wurde.

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