Schornsteinfegerarbeiten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“

Laut BMF-Schreiben sind auch nun die Schornsteinfegerleistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten) als haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG steuerlich absetzbar. Die Steuerermäßigung wird nun gewehrt im Zusammenhang der Abgrenzung von Gutachterleistungen und Leistungen der Schornsteinfeger mit reinen Erhaltungsaufwendungen. Laut Rechtsprechung des BFH reagiert nun auch das Bundesministerium für Finanzen ( BMF ) und lässt die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommersteuerveranlagung zu.

Die sogenannte Gutachtertätigkeit von Schornsteinfegern zählt nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach §35a EStG. Ab 2014 sind die Leistungen von Schornsteinfeger bei Kehrleistungen, Überprüfung und Messdienstleistungen und den Gutachtertätigkeiten in Bezug auf die Absetzbarkeit aufzuteilen.

1 Punkt2 Punkte3 Punkte4 Punkte5 Punkte ( keine Bewertungen )
Loading...
Artikel wurde bisher 1.868 mal gelesen