Schäden in der Wohnung

Streitig war die Frage, ob die Grenze von netto 15 Prozent der Anschaffungskosten bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen auch bei nachträglich entstandenen Schäden gilt. Im konkreten Fall war die fremdvermietete Wohnung bei Kauf zweifelsfrei ohne Mängel. Nach dem Auszug der Mieterin wurden erhebliche durch sie verursachte Mängel wie eingeschlagene Scheiben, Schimmel, zerstörte Bodenfliesen festgestellt.

Ersatzansprüche gegen sie konnten aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht durchgesetzt werden. Der Wohnungseigentümer ließ die Mängel beseitigen und machte die hierfür entstandenen Aufwendungen als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend.

Das Finanzamt dagegen qualifizierte die Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Beim Steuerforum 2018 wurde darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des FG Düsseldorf in diesem Fall nicht von anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgegangen werden kann. Der Steuerexperte wies des weiteren darauf hin, dass eine Berücksichtigung als Werbungskosten nur in Betracht kommt, wenn eine eigene wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen vorliegt.

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