Sammelposten und Sofortabzug für GWG


Das BMF hat im Schreiben vom 30.09.2010 den Ansatz von Sammelposten und den Sofortabzug für GWG festgelegt. Zunächst ist danach zu unterscheiden, in welchen Zeiträumen die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden. Bei Anschaffung derartiger Wirtschaftsgüter vor dem 01.01.2010 müssen Aufwendungen bis 150 EUR zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für Aufwendungen von mehr als 150 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss zwingend ein Sammelposten gebildet werden, der jahresbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufgelöst werden muss. Für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, gilt der Grundsatz, dass diese nach den Grundsätzen der Abschreibung unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer als Betriebsausgaben a bzuziehen sind. Aufwendungen bis 150 EUR können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (wirtschaftsgutbezogen). Aufwendungen von mehr als 150 EUR und nicht mehr als 410 EUR können ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Wirtschaftsgüter können jedoch auch im Sammelposten erfasst werden. Es handelt sich dabei jedoch um ein einheitliches Wahlrecht (wirtschaftsjahrbezogen). Aufwendungen von mehr als 410 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR können abweichend vom Grundsatz in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht ist ebenfalls einheitlich auszuüben (wirtschaftsjahrbezogen).

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