Ruhegehaltszahlungen

Wegen der steuerlichen Einordnung von Ruhegehaltszahlungen hat das hessische Finanzgericht die Auffassung vertreten, dass es sich um voll zu besteuernde Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit handelt. Der Arbeitnehmer setzt dabei kein eigenes Einkommen ein, wenn seine Bezüge aus Pensionszahlungen bestehen, die aus der Direktzusage geleistet werden. Die Zahlungen erfolgen aus dem früheren Arbeitslohn begründet und sind deshalb laufende Einkünfte aus steuerpflichtigem Arbeitslohn. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

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