Rückwirkender Wechsel von Ist- zur Sollbesteuerung ist möglich

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 10.12.2008 bestätigt, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung zulässig ist. Der wahlweise Übergang der Besteuerungsart ist grundsätzlich formlos. Das Wahlrecht wird jedoch in dem Moment gesperrt, wenn die Bescheide bestandskräftig sind, ansonsten ist nach Aussage des Bundesfinanzhofs jederzeit eine rückwirkende Entscheidung des Steuerpflichtigen möglich.

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