Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat mit Erlass vom 09.03.2011 zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges aus einer berichtigten Rechnung Stellung genommen. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung soll dabei nicht möglich sein. Anträge auf rückwirkende Berichtigung sowie Aussetzung der Vollziehung sind abzulehnen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.07.2010 zahlreiche Diskussionen um die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung entstehen lassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wurde mit diesem Urteil nicht entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Der BFH hat zur Frage der Rückwirkung bisher keine Aussage getroffen. Im Zweifel sollte auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen werden.