Rückstellung für künftige Außenprüfung


Ein Großbetrieb darf eine Rückstellung für die voraussichtlichen Kosten einer künftigen Außenprüfung bilden, auch wenn eine Prüfungsanordnung bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz noch gar nicht vorliegt. Aus der Einstufung als Großbetrieb ergibt sich nämlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Finanzamt eine Außenprüfung durchführen wird, da ca. 80 % aller Großbetriebe regelmäßig geprüft werden. Nicht ausreichend für die Bildung einer Rückstellung ist, dass die Steuerbescheide für die Vorjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Anzusetzen als Rückstellungsbetrag sind die voraussichtlichen Kosten einer zu erwartenden Außenprüfung. Hierzu gehören zum Einen die Sachkosten, die für den Prüfer anfallen würden, und zum Anderen die Person- und Sachkosten für die betrieblichen Ansprechpartner des Außenprüfers.

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