Rückstellung bei Pensionszusagen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entgegen der Auffassung des BFH und entgegen der Finanzverwaltungspraxis entschieden, dass eine Überversorgung trotzdem in der Bilanz in der Rückstellung Berücksichtigung findet. Eine Überversorgung liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge durch die Pensionszusage bekommen soll. Bisher ging man von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die in der Bilanz nicht berücksichtigt werden darf. Der BFH muss sich nun zu dieser neu aufgeworfenen Rechtsauffassung äußern.

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