Richtige Leistungsbeschreibung


Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist unter anderem die richtige Leistungsbeschreibung auf der Rechnung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen Angaben tatsächlicher Art enthalten sein, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Nach den Angaben muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht werden, über die abgerechnet worden ist. Für Kleinstunternehmer gibt es hierzu keine Vereinfachungen. Allgemeine Beschreibung wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“, und „Außenputzarbeiten“ zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zur Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen.

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