Rettungssanitäter mit Verpflegungsmehraufwand

Das Hessische Finanzgericht hat zu der Frage entschieden, wann ein Rettungssanitäter Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen kann, mit Urteil vom 04.05.2016 (6 K 324/14). Demnach entscheidet es sich danach, ob eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit vorliegt, nicht nach den Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des Arbeitnehmers im Einzelfall.

Dies gilt insbesondere für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungssanitäter. Im Urteilsfall wurde der Betriebssitz aufgesucht um im Anschluss als Fahrer eines Rettungsfahrzeuges tätig zu werden. Es wurde kein Nachweis seitens des Klägers erbracht, dass tatsächlich die Voraussetzungen für eine Einsatzwechseltätigkeit noch eine typischerweise auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit ausgeübt wurde.

Grds. kann die Tätigkeit eines Rettungssanitäters eine Fahrtätigkeit darstellen , aber dies richtet sich jedoch nach dem quantitativen Umfang der Fahrtätigkeit (BFH vom 19.01.2012, VI R 36/11).

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