Reisekosten für Studierende

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, gem. einem Urteil des BFH. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehr-aufwendungen als Werbungskosten.

Sowohl Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab, u.a. mit der Begründung, dass die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei. Der BFH gab allerdings der Klage statt, denn im vorliegenden Fall ist die inländische Hochschule, soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, weiterhin erste Tätigkeitsstätte. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben.

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