Regelmäßige Arbeitsstätte – Berufskraftfahrer

Eine Entscheidung zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Berufskraftfahrers ist seitens des FG Berlin-Brandenburg mit Datum 09.10.2015 ergangen (9 K 9101/12). Streitig war, ob ein Berufskraftfahrer seine regelmäßige Arbeitsstätte am Firmensitz hat, wenn er dort den Lkw übernimmt, abliefert und in der Werkstatt tätig ist. Die Hälfte der Arbeitstage im Jahr war der Fahrer außerhalb des Firmensitzes mit dem Lkw unterwegs.

Hierzu führten die Richter u.a. aus, dass u.a. regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist und wo er seine geschuldete Leistung zu erbringen hat, gem. EStG, welcher er zugeordnet ist und die nachhaltig und immer wieder aufgesucht wird. Diese Kriterien treffen im Streitfall zu.

Weiterhin war der Kläger der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen. Revision beim BFH ist anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 10/16.

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