Reform des Insolvenzrechts


Im Gesetzesentwurf zur Reform des Insolvenzrechts und Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sind mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst. Unter anderem wird die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dadurch erhalten Unternehmen ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters, woran ein Gericht später gebunden sein soll. Außerdem wird ein Schuldner zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachverwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Dieser kann anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden. Weitere Regelungen betreffen das Insolvenzplanverfahren, den Vollstreckungsschutz, die Verjährungsfristen und die Zuständigkeit. Das neue Insolvenzstatistikgesetz wird ein Jahr später als ursprünglich geplant, also am 01.01.2013 in Kraft treten.

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