Rechtschutzversicherung absetzen


Beiträge zur Familien-Rechtschutzversicherung sowie zur Familien- und Verkehrs-Rechtschutzversicherung können nicht als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Es ist jedoch eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf die berufliche Sphäre entfällt. Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie berücksichtigt werden, der auf den Berufsrechtschutz entfällt. Obwohl nach Statistik 65 % bei der Familien-Rechtschutzversicherung und 43 % bei der Familien- und Verkehrs-Rechtschutzversicherung auf berufliche Schadensfälle entfallen, verweigert die Finanzverwaltung eine pauschale anteilige Anerkennung.
Der Prämienanteil muss durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen werden.

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