Rechnungsstellung mit Hinweis des Leistungszeitraumes

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist nur dann möglich, wenn der Liefer- oder Leistungszeitpunkt in der Rechnung angegeben wurden ist. In diesem Zusammenhang ist aber weiterhin möglich, das Leistungsdatum mit einem vereinfachten Hinweis anzugeben. Insbesondere bei Barrechnungen ist der Hinweis „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ eine zulässige Angabe.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR brutto kann ein dieser Hinweis auf den Leistungszeitpunkt formlos entfallen.

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