Rechnungsaussteller kann Scheinunternehmer sein

Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn diese nach den Vorgaben des UStG ausgestellt worden sind. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 13.02.2008 ist bei Bauleistungen und diesbezüglich ausgestellten Freistellungsbescheinigungen aber trotzdem kein Vertrauensschutz gegeben, was die Identität des Rechnungsausstellers angeht. Die Bescheinigung befreit nur von der Verpflichtung zum Steuerabzug. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch den betreffenden Leistenden deutlich aufzeigt.

Der Steuerpflichtige kann sich somit aus der Freistellungsbescheinigung nicht einen Vertrauensschutz ableiten. Es kann durchaus möglich sein, dass der Geschäftspartner unter der benannten Adresse keinen Sitz hat und deshalb als Scheinunternehmer auftritt. Hinweis: Die Bescheinigung für die Bauabzugsteuer wird durch das Finanzamt ausgestellt, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Hieraus ergeben sich aber keine Regelungen für die Annahme eines ordentlichen Unternehmens.

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