Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss u. a. Angaben enthalten, die es ermöglichen, die abgerechneten Leistungen mit begrenztem Aufwand zu identifizieren. Nach dem Urteil des FG Thüringen vom 21.04.2010 ist es unzureichend, wenn die Rechnung sich auf eine mündliche Vereinbarung bezieht. Die Leistungsbeschreibung in der ordnungsgemäßen Rechnung ist dann unzulänglich, wenn sie sich auf Formulierungen wie „Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur“ beschränkt. Nach den allgemeinen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Rechnung muss ein Dritter (Finanzbeamter) den Leistungsgegenstand aus der Rechnung erkennen können.
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