Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer


Derzeit sind zwei Revisionsverfahren beim BFH zur Frage der Abgrenzung bei der Kraftfahrzeugsteuer anhängig (I R 65/09, X R 20/09). Strittig ist ob für Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die Steuer noch auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt. Zwar wird die Steuer grundsätzlich erhoben; die Festsetzung der Steuer erfolgt jedoch, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet. Dadurch fehlt es an dem Merkmal der für die Abgrenzungsvoraussetzungen notwendigen „bestimmten Zeit“. Sofern sich hierdurch ein Vorteil für den Unternehmer ergeben könnte (vor allen Dingen im Speditionsgewerbe) sollte Einspruch eingelegt und auf die betreffenden Revisionsverfahren verwiesen werden.

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