Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Aus der Rechnung bezüglich haushaltsnahen Dienstleistungen müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.01.2009 klargestellt, dass auch Heimbewohner Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können. Zum Anderen bedarf es in solchen Fällen keiner Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes; es genügt vielmehr eine Kostenaufstellung des Betreibers des Altenheims.

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