Ratenzahlung aus Pensionskasse

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen u. U. in der GKV und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind. Der Beschwerdeführer war vorübergehend beschäftigt, über den Arbeitgeber bei der Pensionskasse versichert und führte die Versicherung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis freiwillig fort.

Die dann von der Pensionskasse geleisteten Renten beruhten überwiegend auf Leistungen durch die freiwilligen Einzahlungen des Beschwerdeführers. Die beantragte Beitragsfreiheit für die eigenen Leistungen lehnte die Krankenkasse ab. Das BSG gab der Krankenkasse mit der Begründung recht, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unabhängig davon, wer die Beiträge entrichtet hat, beitragspflichtig sind.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach auf selbst eingezahlte Beiträge beruhende Leistungen beitragsfrei bleiben müssen.

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