Progressionsvorbehalt – Kurzarbeitergeld
Die durch die Kurzarbeit verursachten Lohneinbußen werden durch das Kurzarbeitergeld abgemildert. Es beträgt grundsätzlich 60 % der Nettolohneinbuße; lebt ein Kind im Haushalt, werden 67 % gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist zwar lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32 EStG. Der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen wird so angehoben, was regelmäßig zu Einkommensteuernachzahlungen bzw. geringeren Steuererstattungen führt. Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen von mehr als 410 EUR im Kalenderjahr bezogen haben, verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
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