Progressionsvorbehalt bei Elterngeld
Der BFH hat mit Beschluss vom 21.09.2009 entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch der Sockelbetrag beim Elterngeld in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Soweit die Finanzverwaltung auffordern, Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide diesbezüglich zurückzunehmen, kann dem Folge geleistet werden. Künftige Einsprüche wegen Progressionsvorbehalt und Elterngeld können aufgrund der nun fehlenden Erfolgsaussichten unterbleiben.
Artikel wurde bisher 2.009 mal gelesen