Progressionsvorbehalt

Der BFH hat sich mit Urteil vom 25.09.2014 zum Progressionsvorbehalt und Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages geäußert. Wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit tatsächliche Werbungskosten abgezogen wurden, die über den Arbeitnehmerpauschbetrag hinausgingen, dann ist eine zusätzliche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Bei den Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Elterngeld) kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht mehr abgezogen werden.

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