Privatnutzungswert mit 1 %-Regelung bei bereits abgeschriebenen Kfz

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist die Anwendung der 1 %-Regelung auch dann zutreffend, wenn bei einem abgeschriebenen Kraftfahrzeug letztlich nur die Kostendeckelung zur Anwendung kommt. Sind die Gesamtaufwendungen für ein Kfz nur geringfügig höher als der anzusetzende 1% – Wert für die Privatnutzung, führt dies nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung.

Nach Aussage des Finanzgerichts steht jedem Steuerpflichtigen im Einzelnen offen, seinen tatsächlichen Aufwand durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu ermitteln.

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