Privatnutzung beim Kleinunternehmer
Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Es muss weder Umsatzsteuer abgeführt werden noch besteht die Berechtigung, Vorsteuern in Ansatz zu bringen. Hierbei wird der maßgebliche Umsatz nach vereinnahmten Entgelten bemessen; gekürzt werden die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nach einer Entscheidung des BFH (veröffentlicht am 11.01.2012) ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die private Verwendung nicht zu berücksichtigen. Im Urteilsfall wurde die private Nutzung des Pkws, der dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nicht bei der Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze einbezogen.
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