Praxisgebühr als Sonderausgabe?

Nach einer Pressemitteilung des BFH vom 22.08.2012 sind Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung als sogenannte Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben abzuziehen. Bei der Praxisgebühr handelt es sich nicht um Beiträge, die im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten ihrer Krankheitskosten dar. Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, musste der BFH nicht entscheiden. In vielen Fällen würden sich diese Zuzahlungen aber wegen Anwendung der zumutbaren Eigenbelastung ohnehin nicht steuerlich auswirken.

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